Ziel Risikobasierte Überwachung des Vorkommens von BSE im Schweizer Rinderbestand.
48. Kontaktperson BVET: Marco Sievi, Tel: 031 323 85 51; marco.sievi@bvet.admin.ch
49. Probenmaterial Hirnstammproben
50. Probenumfang UP 1: Es wird auf die Stichprobe von 7000 Kühen aus der Normalschlachtung verzichtet.
UP 2: Sämtliche Krankschlachtungen von Tieren der Rindergattung, bei denen vier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben. Krankschlachtungen sind Schlachtungen von Tieren, die innerhalb der letzten zehn Tage vor dem Schlachten krank waren oder verunfallt sind oder die bei der Schlachttieruntersuchung als krank, verletzt oder im Allgemeinbefinden gestört befunden wurden.
UP 3: Sämtliche umgestandenen oder nicht zum Zweck der Fleischgewinnung getöteten Tiere der Rindergattung, bei denen 4 permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen ha-ben.
51. Probenahme Die Probenahme im Schlachthof darf nur durch instruierte Personen und unter direkter Aufsicht des Fleischkontrolleurs erfolgen. Die Proben von umgestandenen Tieren sind an bezeichneten Tierkörpersammelstellen von amtlichen Tierärztinnen oder amtlichen Tierärzten zu entnehmen.
Die Organisation und Information sowie die Verteilung der notwendigen Materialien zur Proben-ahmen an die tierärztlichen Fleischkontrolleure oder die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte obliegt den Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzten.
52. Zusätzlich geltende Dokumente Folgende Dokumente und Weisungen gelten zusätzlich: - Technische Weisung vom 1. Januar 2007 über die Entnahme von Proben aus Normalschlach-tungen und Krankschlachtungen und deren Untersuchung auf BSE (wird angepasst) - Technische Weisungen vom 1. Januar 2007 über die Entnahme von Proben bei umgestande-nen oder nicht zur Fleischgewinnung getöteten Tieren der Rindergattung und deren Untersu-chung auf BSE im Rahmen der amtlichen Untersuchung - Muster-Antragsformular
53. Probenkennzeichnung / Untersuchungsantrag Die Proben müssen eindeutig gekennzeichnet und dem jeweiligen Tierkörper resp. Schlacht-tierkörper zuzuordnen sein. Das BSE-Analyse Antragsformular an die Labore muss sämtliche Angaben des Muster-Antragsformular enthalten.
54. Labor Die Untersuchungen müssen in einem vom BVET für BSE anerkannten Labor durchgeführt werden (Liste anerkannter Laboratorien).
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55. Untersuchung Die Proben werden mit einem vom BVET anerkannten Schnelltest auf BSE getestet (Liste zuge-lassener Veterinärdiagnostika für die Tierseuchendiagnostik in der Schweiz).
56. Positive / nicht interpretierbare Resultate Alle nicht interpretierbaren oder positiven Schnelltest-Resultate müssen der Kantonstierärztin /dem Kantonstierarzt gemeldet und vom zuständigen Referenzlabor überprüft werden. .
Nationales Referenzlabor BSE:
NeuroCenter Bremgartenstrasse 109a Postfach 8466 3001 Bern Tel. 031 631 22 06 Fax. 031 631 25 38 torsten.seuberlich@vetsuisse.unibe.ch http://www.neurocenter-bern.ch
57. Meldeweg Das erstuntersuchende Labor meldet positive Resultate und nicht interpretierbare Ergebnisse der Schnelltests sofort dem Referenzlabor für BSE, der Kantonstierärztin / dem Kantonstierarzt des Herkunftskantons des Tieres und dem BVET; Das Referenzlabor meldet ein positives Resultat der Kantonstierärztin /dem Kantonstierarzt des Herkunftskantons des Tieres und dem BVET.
58. Kostenübernahme Alle Rechnungen der BSE-Überwachung (Probenahme / Laboranalysen) werden der Tierärztli-chen Treuhandstelle TVS zugesandt. Die Rechnungen für die Erhebungen müssen mit einer Excel-Datei gemäss Vorlage begleitet sein. Die Treuhandstelle zahlt die Rechnungen aus ei-nem Pool und führt Buch. Nach Abschluss des Untersuchungsprogrammes erstellt sie eine Ge-samtkostenrechnung und verteilt die Kosten nach Anzahl Rinderbetriebe auf die Kantone.
Adresse zur Einsendung der Rechnungen:
Tierärztliche Treuhandstelle TVS Simonstrasse 7 9016 St. Gallen
59. Schlussbericht Die Resultate werden im Jahresbericht Tierseuchen veröffentlicht.